OLG Celle - Beschluss vom 03.03.2010
4 W 29/10
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 835;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 154/09

Streitwert im Verfahren der Beschwerde des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbeschluss

OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 4 W 29/10

DRsp Nr. 2010/4281

Streitwert im Verfahren der Beschwerde des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbeschluss

Erhebt der Drittschuldner sofortige Beschwerde gegen den Erlass eines Überweisungsbeschlusses, bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe der gesamten Forderung, die Bestandteil des ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war, und nicht nur nach der Hälfte dieser Forderung.

Auf die als Beschwerde auszulegende Gehörsrüge des Prozessbevollmächtigten des Drittschuldners vom 9. Dezember 2009 wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. November 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Februar 2010 abgeändert.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht wird auf 24.195,66 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 835;

Gründe:

Die zutreffend vom Landgericht als Beschwerde ausgelegte Gehörsrüge gegen die mit dem Beschluss vom 27. November 2009 erfolgte Streitwertbestimmung ist begründet und führt zur Festsetzung des bereits mit dem Beschluss vom 10. November 2009 angenommenen Wertes von 24.195,66 €.