Auf die als Beschwerde auszulegende Gehörsrüge des Prozessbevollmächtigten des Drittschuldners vom 9. Dezember 2009 wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. November 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Februar 2010 abgeändert.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht wird auf 24.195,66 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zutreffend vom Landgericht als Beschwerde ausgelegte Gehörsrüge gegen die mit dem Beschluss vom 27. November 2009 erfolgte Streitwertbestimmung ist begründet und führt zur Festsetzung des bereits mit dem Beschluss vom 10. November 2009 angenommenen Wertes von 24.195,66 €.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|