1.
Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit des Beteiligten zu 3) durch den angefochtenen Beschluss vom 18.02.2004 festgesetzt, dabei ist es jedoch dem Vorschlag des Beteiligtenvertreters zu 3), der dahin ging, ein Vierteljahresbruttoeinkommen des Beteiligten zu 3) von 9.150,-- EUR zugrunde zu legen, nicht gefolgt und hat den Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO von 4.000,-- EUR angenommen.
Der Beschluss ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass es für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren keine speziellen Wertvorschriften gebe, weswegen im Normalfall von 4.000,-- EUR auszugehen sei. Im vorliegenden Verfahren seien keine wertbestimmenden Faktoren ersichtlich, die die Annahme dieses Wertes als unangemessen erscheinen lassen würden.
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