BGH - Beschluß vom 25.08.2008
IX ZB 91/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2/05
AG Bremen, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 IK 396/01

Streitwert im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 25.08.2008 - Aktenzeichen IX ZB 91/06

DRsp Nr. 2008/17635

Streitwert im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung

Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Maßgeblich ist dabei nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden, so ist der für die Gerichtsgebühr maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde im Restschuldbefreiungsverfahren auf 1200 Euro festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß seiner ständigen Rechtsprechung auf den Regelstreitwert von 5.000 EUR bestimmt. Hierbei ist übersehen worden, dass die Forderung der Gläubigerin nur 3.050,89 EUR beträgt und damit unter dem in Ansatz gebrachten Gegenstandswert liegt. Gegen die Höhe des Streitwertes hat die Gläubigerin Gegenvorstellung erhoben.

Diese Gegenvorstellung gibt Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 23, 63 Abs. 3 GKG.