VG Regensburg, vom 07.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 94.2584
Streitwert im Verfahren auf Bürokostenentschädigung eines Gerichtsvollziehers - Auffangstreitwert unmöglicher Schätzung der Höhe des Klage
VGH Bayern, Beschluss vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 3 B 96.1391
DRsp Nr. 2004/18273
Streitwert im Verfahren auf Bürokostenentschädigung eines Gerichtsvollziehers - Auffangstreitwert unmöglicher Schätzung der Höhe des Klage
Bieten sich weder für eine konkrete Berechnung noch auch nur für eine annähernde Schätzung ausreichende Anhaltspunkte, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG allein der Auffangstreitwert anzusetzen.
Das Erstgericht hat, gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, den Streitwert auf 17.000 DM festgesetzt und dabei - mangels eines konkret bezifferten Antrags - die zusätzlich begehrten Bürokosten entsprechend den Pensen der Klägerin ab dem Jahr 1993 auf den genannten Betrag geschätzt.
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