VGH Bayern - Beschluss vom 01.12.2000
3 B 96.1391
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 94.2584

Streitwert im Verfahren auf Bürokostenentschädigung eines Gerichtsvollziehers - Auffangstreitwert unmöglicher Schätzung der Höhe des Klage

VGH Bayern, Beschluss vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 3 B 96.1391

DRsp Nr. 2004/18273

Streitwert im Verfahren auf Bürokostenentschädigung eines Gerichtsvollziehers - Auffangstreitwert unmöglicher Schätzung der Höhe des Klage

Bieten sich weder für eine konkrete Berechnung noch auch nur für eine annähernde Schätzung ausreichende Anhaltspunkte, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG allein der Auffangstreitwert anzusetzen.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Das Erstgericht hat, gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, den Streitwert auf 17.000 DM festgesetzt und dabei - mangels eines konkret bezifferten Antrags - die zusätzlich begehrten Bürokosten entsprechend den Pensen der Klägerin ab dem Jahr 1993 auf den genannten Betrag geschätzt.