OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.02.2009
I-10 W 132/08
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.08.2008

Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen I-10 W 132/08

DRsp Nr. 2009/6596

Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren

Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert festzustellen. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest, ist der Wert nicht mit dem Mindeststreitwert, sondern unter Zugrundelegung der Behauptungen zu den Mängeln zu schätzen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss der Einzelrichterin der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.08.2008 teilweise abgeändert und der Streitwert auf EUR 83.000,- festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist begründet.