SchlHOLG - Beschluss vom 04.06.2002
16 W 50/02
Normen:
ZPO § 3 § 486 ; GKG § 12 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 48 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 514
OLGReport-Schleswig 2002, 355
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OH 11/01

Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren.

SchlHOLG, Beschluss vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 16 W 50/02

DRsp Nr. 2002/11112

Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren.

Die Höhe des Streitwertes im selbstständigen Beweisverfahren richtet sich nur nach dem Antragsinteresse, wobei der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens regelmäßig mit der Hälfte des angegebenen möglichen Hauptsacheanspruchs anzusetzen ist.

Normenkette:

ZPO § 3 § 486 ; GKG § 12 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 48 ;

Gründe:

Die Beschwerde gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner ständigen Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwertes in selbständigen Beweisverfahren (zuletzt: Senat, SchHAnz 2000, 118) abzuweichen.