OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2000
9 W 61/00
Normen:
GKG (1975) § 25 ; GKG (2004) § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO §§ 3 485 § 493 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 158
BauR 2001, 848
DWW 2000, 335
MDR 2000, 1339
NJW-RR 2001, 375
NZM 2001, 55
OLGReport-Düsseldorf 2001, 151
WuM 2000, 626
ZMR 2001, 21
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 24/98

Streitwert im selbständiges Beweisverfahren eines einzelnen Wohnungseigentümers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 9 W 61/00

DRsp Nr. 2004/18182

Streitwert im selbständiges Beweisverfahren eines einzelnen Wohnungseigentümers

»1. Für den Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens, das ein einzelner Wohnungseigentümer betreibt, ist der Gesamtwert der sachverständig ermittelten Mängelbeseitigungskosten am Gemeinschaftseigentum zugrunde zu legen, wenn die Antragsschrift nicht nur Mängel am Sondereigentum, sondern die umfassende Aufklärung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum betrifft. 2. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich auf 50% des Hauptsachewertes, da verlässliche Aussagen über den Umfang einer späteren Prozessführung nicht möglich sind.«

Normenkette:

GKG (1975) § 25 ; GKG (2004) § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO §§ 3 485 § 493 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 GKG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Das Landgericht legt bei der Streitwertbemessung zutreffend den vom Sachverständigen ermittelten Beseitigungsaufwand zugrunde. Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich aber in der Regel nur nach einem Bruchteil dieses Hauptsachewertes (50%).

I.