Die gemäß § 25 GKG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Das Landgericht legt bei der Streitwertbemessung zutreffend den vom Sachverständigen ermittelten Beseitigungsaufwand zugrunde. Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich aber in der Regel nur nach einem Bruchteil dieses Hauptsachewertes (50%).
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