Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren entspricht vorliegend den vom Sachverständigen W in seinem Gutachten vom 10.07.2000 ermittelten Mängelbeseitigungskosten und ist mithin auf 116.500 DM festzusetzen.
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