OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.05.2010
4 W 17/10
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 22
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 OH 1/09

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 4 W 17/10

DRsp Nr. 2010/21034

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

1. Soll in einem Beweissicherungsverfahren das Vorhandensein von Baumängeln durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden, so richtet sich der Streitwert - wenn die Mängel bestätigt werden - in der Regel nach den Kosten, die der Sachverständige in seinem Gutachten für die Mängelbeseitigung schätzt. 2. Für den Streitwert im Beweissicherungsverfahren kommt es nur auf die beteiligten Parteien und deren mögliche Ansprüche an. Wenn die Parteien in Absprache mit am Verfahren nicht beteiligten Dritten das zu erstellende Gutachten gleichzeitig als "Mustergutachten" für andere - ähnliche oder gleichartige - Bauvorhaben benutzen wollen, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.01.2010 - 14 OH 1/09 -, in der Fassung des Beschlusses vom 14.03.2010 (Streitwertfestsetzung), wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe: