Die zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) (§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) hat in der Sache Erfolg.
Der Senat gibt im Hinblick auf eine anzustrebende Vereinheitlichung der Streitwertfestsetzung für das selbständige Beweisverfahren gemäß §§ 485 f. ZPO seine bisherige Auffassung (Abschlag von etwa 25 % hinsichtlich des Streitwertes eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens) auf und schließt sich der herrschenden Meinung an, daß die Streitwerte für ein selbständiges Beweisverfahren und ein entsprechendes Hauptsacheverfahren gemäß § 3 ZPO in gleicher Höhe zu schätzen sind (vgl. Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 3, Rdnr. 16, Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren" n.w.N.).
Der 8. Zivilsenat steht damit in Übereinstimmung mit dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg (vgl. 4 W 36/02, Beschluß vom 14.5.2002).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|