OLG Bamberg - Beschluss vom 16.05.2002
8 W 18/02
Normen:
ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1594
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 OH 37/98

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 8 W 18/02

DRsp Nr. 2004/19343

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

»1. Der 4. und 8. Zivilsenat des OLG Bamberg geben ihre bisherige Rechtsprechung zur Höhe des Streitwertes beim selbständigen Beweisverfahren auf. Mit der h.M. ist der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Wert eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzen.2. Ein pauschalierter Abschlag i.H.v. 25 % erfolgt nicht.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 485 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) (§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) hat in der Sache Erfolg.

Der Senat gibt im Hinblick auf eine anzustrebende Vereinheitlichung der Streitwertfestsetzung für das selbständige Beweisverfahren gemäß §§ 485 f. ZPO seine bisherige Auffassung (Abschlag von etwa 25 % hinsichtlich des Streitwertes eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens) auf und schließt sich der herrschenden Meinung an, daß die Streitwerte für ein selbständiges Beweisverfahren und ein entsprechendes Hauptsacheverfahren gemäß § 3 ZPO in gleicher Höhe zu schätzen sind (vgl. Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 3, Rdnr. 16, Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren" n.w.N.).

Der 8. Zivilsenat steht damit in Übereinstimmung mit dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg (vgl. 4 W 36/02, Beschluß vom 14.5.2002).