Die zulässige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO) hat in der Sache teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des Senats ist der mit dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Würzburg festgesetzte Streitwert von 25.564,59 Euro (entspricht 50.000,-- DM) zu niedrig; andererseits kommt eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 239.773,71 Euro (entspricht 468.956,61 DM) nicht in Betracht; vielmehr ist der Streitwert in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen.
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