OLG Bamberg - Beschluss vom 14.05.2002
4 W 36/02
Normen:
ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1593
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 01.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 64 OH 1992/98

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 4 W 36/02

DRsp Nr. 2004/19335

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

»1. Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren entspricht regelmäßig dem Streitwert der Hauptsache.2. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht zwingend von der Angabe des vorläufigen Streitwerts in der Antragsschrift auszugehen. Wenn sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten Mangelbeseitigungskosten ergeben, die erheblich höher sind als in der Antragsschrift angegeben, kommt eine entsprechend höhere Festsetzung in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 485 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO) hat in der Sache teilweise Erfolg.

Nach Auffassung des Senats ist der mit dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Würzburg festgesetzte Streitwert von 25.564,59 Euro (entspricht 50.000,-- DM) zu niedrig; andererseits kommt eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 239.773,71 Euro (entspricht 468.956,61 DM) nicht in Betracht; vielmehr ist der Streitwert in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen.