OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2003
1 W 70/02
Normen:
ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 647

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2003 - Aktenzeichen 1 W 70/02

DRsp Nr. 2004/8763

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

»1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Wert des hierdurch vorbereiteten Hauptverfahrens, ohne dass ein prozessualer Abschlag vorzunehmen ist. 2. Gibt der Sachverständige für die Mängelbeseitigungskosten einen Kostenrahmen an, so ist als Streitwert der Mittelwert anzusetzen..«

Normenkette:

ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen
NJW-RR 2003, 647