Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf DM 30.000,-- festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der sie eine -- betragsmäßig nicht bestimmte -- Erhöhung des Streitwerts erstreben. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass das vom Antragsteller geltend geltend gemachte Interesse an erhöhten Reinigungskosten als Schadensersatz von der Kammer gemäß § 3 ZPO mit dem dreifachen Jahresbetrag gemäß Schreiben der Firma C vom 24. Februar 1988 (richtig: 1998) (Bl. 39/40 d.A.) bewertet worden sei. Damit ergebe sich ein Betrag von DM 28.500,-- (DM 8.500,--, vervielfältigt mit drei), aufgerundet DM 30.000,--.
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