OLG Bremen - Beschluss vom 12.09.2000
2 W 97/00
Normen:
GKG (1975) § 17 Abs. 2 S. 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG ; ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 476
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 82/98

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 2 W 97/00

DRsp Nr. 2004/8692

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

Ergibt sich aufgrund eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens, dass während der Lebensdauer von Fliesen vier jährliche Grundreinigungen erforderlich sind, so bemisst sich in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 S. 1 GKG der Streitwert nach dem fünffachen Jahresbetrag des Reinigungsaufwandes.

Normenkette:

GKG (1975) § 17 Abs. 2 S. 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG ; ZPO § 3 § 485 ;

Gründe:

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf DM 30.000,-- festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der sie eine -- betragsmäßig nicht bestimmte -- Erhöhung des Streitwerts erstreben. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass das vom Antragsteller geltend geltend gemachte Interesse an erhöhten Reinigungskosten als Schadensersatz von der Kammer gemäß § 3 ZPO mit dem dreifachen Jahresbetrag gemäß Schreiben der Firma C vom 24. Februar 1988 (richtig: 1998) (Bl. 39/40 d.A.) bewertet worden sei. Damit ergebe sich ein Betrag von DM 28.500,-- (DM 8.500,--, vervielfältigt mit drei), aufgerundet DM 30.000,--.