OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.04.2010
I-2 W 10/10
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 406
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.06.2009

Streitwert im Patentverletzungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen I-2 W 10/10

DRsp Nr. 2010/14579

Streitwert im Patentverletzungsverfahren

Ist Gegenstand des (Patentverletzungs-)Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, so bemisst sich der Streitwert danach, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Ausschlaggebend ist das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile, wobei auch die Restlaufzeit des Klagepatents zu berücksichtigen ist. Dabei kann auch ein über die Restlaufzeit des jeweiligen Klageschutzrechts angestellte Lizenzbetrachtung von Bedeutung sein.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten und der Patentanwälte der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Streitwertbeschluss der

4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2009 teilweise abgeändert. Der Streitwert für die erste Instanz wird anderweitig auf bis zu 2.050.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf die Differenz zwischen den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die aufgrund der angefochtenen Entscheidung angefallen sind, und den Kosten, die bei einem Streitwert von bis zu 30.000.000,00 Euro angefallen wären, festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe