Die Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 26. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Auf die Streitwertbeschwerde des Klägers vom 26. Juli 2010 wird die landgerichtliche Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 24. Juni 2010 abgeändert:
Der Streitwert wird auf € 30.000,00 herabgesetzt.
Die weitergehende Streitwertbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
1. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 18. August 2010 Bezug genommen.
2. Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist zum Teil begründet, zum Teil unbegründet.
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