LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.08.2000
3 Ta 918/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; RVG § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; ZPO § 567 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 325
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.03.2000

Streitwert im Beschlussverfahren auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 3 Ta 918/00

DRsp Nr. 2004/15922

Streitwert im Beschlussverfahren auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung

»1. Ein Beschlussverfahren, in dem der Arbeitgeber begehrt, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer von ihm beabsichtigten Eingruppierung zu ersetzen, stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Mit dem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung verfolgt der Arbeitgeber letztlich wirtschaftliche Interessen, wenn es ihm darum geht, den Angestellten geringer zu vergüten, als dies nach der Vorstellung des Betriebsrats tarifgerecht wäre. Bei einer deshalb anzunehmenden vermögensrechtlichen Streitigkeit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht sich bei der Wertfestsetzung an der Bestimmung des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG orientiert und den Streitwert in der Höhe des dreijährigen Unterschiedsbetrages zwischen den in Frage stehenden Vergütungsgruppen festsetzt.