KG - Beschluss vom 23.11.2009
8 U 49/09
Normen:
GKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 85
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 126/07

Streitwert im Berufungsverfahren bei erstinstanzlicher Hilfsaufrechnung

KG, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 8 U 49/09

DRsp Nr. 2009/26105

Streitwert im Berufungsverfahren bei erstinstanzlicher Hilfsaufrechnung

1. Ob eine den Gebührenstreitwert erhöhende Hilfsaufrechnung vorliegt, ist für jede Instanz gesondert zu prüfen. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren erhöht sich nicht, wenn der Beklagte und Berufungskläger im Berufungsverfahren erklärt, an der in erster Instanz erfolglos geltend gemachten Hilfsaufrechnung nicht festzuhalten."

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Berufungsbeklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Mietzahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich u.a. damit verteidigt, dass ihr gegen die Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zustehe, mit dem sie zum Teil unbedingt und zum Teil hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt hat. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 12.318,13 € (davon 11,00 € Nebenforderungen) nebst Zinsen verurteilt und ausgeführt, der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution richte sich nicht gegen die Klägerin, sondern ausschließlich gegen die zwischenzeitliche Erwerberin der Liegenschaft. Es hat den Streitwert unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnungsforderung auf 17.571,75 € festgesetzt.