Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Berufungsbeklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Mietzahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich u.a. damit verteidigt, dass ihr gegen die Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zustehe, mit dem sie zum Teil unbedingt und zum Teil hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt hat. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 12.318,13 € (davon 11,00 € Nebenforderungen) nebst Zinsen verurteilt und ausgeführt, der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution richte sich nicht gegen die Klägerin, sondern ausschließlich gegen die zwischenzeitliche Erwerberin der Liegenschaft. Es hat den Streitwert unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnungsforderung auf 17.571,75 € festgesetzt.
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