BGH - Beschluß vom 21.10.2004
V ZB 27/04
Normen:
ZPO § 3 § 522 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 27.05.2004

Streitwert im Berufungsverfahren

BGH, Beschluß vom 21.10.2004 - Aktenzeichen V ZB 27/04

DRsp Nr. 2004/18554

Streitwert im Berufungsverfahren

Gegen die Verwerfung der Berufung in einer Nachbarrechtsstreitigkeit mit der Begründung, die Berufungsbeschwer von 600 EUR sei nicht erreicht, wenn der Antrag des Klägers, die Beklagten zur Beseitigung von Unkraut und über die Grenze ihre Grundstücks wachsenden Ästen und Wurzeln zu verurteilen, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 3 § 522 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Nahe der Grundstücksgrenze stehen auf dem Grundstück des Beklagten mehrere hohe Nadelgehölze, sein Grundstück ist an der gemeinsamen Grenze teilweise unkrautbewachsen.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

die über die Grenze ihres Grundstücks wachsenden Äste und Wurzeln sämtlicher Bäume, Büsche und Sträucher zu entfernen, soweit sie die Grundstücksgrenze überragen oder über diese wachsen,

und von April bis September eines jeden Jahres monatlich mindestens einmal das von seinem Grundstück auf ihr Grundstück wachsende Unkraut zu entfernen.