I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Nahe der Grundstücksgrenze stehen auf dem Grundstück des Beklagten mehrere hohe Nadelgehölze, sein Grundstück ist an der gemeinsamen Grenze teilweise unkrautbewachsen.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
die über die Grenze ihres Grundstücks wachsenden Äste und Wurzeln sämtlicher Bäume, Büsche und Sträucher zu entfernen, soweit sie die Grundstücksgrenze überragen oder über diese wachsen,
und von April bis September eines jeden Jahres monatlich mindestens einmal das von seinem Grundstück auf ihr Grundstück wachsende Unkraut zu entfernen.
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