Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. Juli 2010 wird die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Juli 2010 wie folgt geändert:
Der Verfahrenswert wird auf die Gebührenstufe bis 500.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
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