I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) anzusetzenden Streitwertes.
Der beschließende Senat hatte im Antragsverfahren nach § 69 FGO mit Beschluss vom 05.04.2003 die Vollziehung der Steueranmeldung der Antragstellerin vom ... 2005 über ... EUR gegen Sicherheitsleistung aufgehoben. Mit Beschluss vom 06.08.2007 (
Am ... 2007 hat die Antragstellerin die Kostenfestsetzung für das AdV-Verfahren beantragt. In ihrer Berechnung geht sie von einem Streitwert in Höhe von 25 % der angemeldeten Steuer aus. Diesem Ansatz tritt der Antragsgegner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegen, wonach sich der Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung auf 10 % des beantragten Aussetzungsbetrages belaufe.
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