Mit der Klage hat der Kläger die Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierten Sicherungshypothek im Nennbetrag von 30.000 DM verlangt. Nach Rechtshängigkeit dieses Anspruchs hat die Beklagte die Löschungsbewilligung sofort erteilt. Die Parteien haben den Rechtsstreit deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Gebührenstreitwert auf 30.000 DM festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die eine Herabsetzung des Streitwertes auf 3.000 DM erstrebt.
Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 2 GKG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet.
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