Der Streitwert für eine auf die Löschung einer Hypothek gerichtete Klage bemißt sich auch dann nach dem Nennbetrag der Hypothek, wenn diese unstreitig getilgt ist und der Beklagte die Löschungsbewilligung nur unter Berufung auf eine Forderung von geringerer Höhe verweigert (gegen OLG Hamburg, MDR 1975, 846).