1. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt grundsätzlich zu einer verfassungskonformen Auslegung der Gebührenwertansätze und ist jedenfalls dann verletzt, wenn sie in rein formaler Anwendung der §§ 12 Abs. 1GKG, 6ZPO das eigentliche Rechtsschutzinteresse der Parteien völlig verfehlen und die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits bewußt ignorieren.2. Wird auf Löschung einer noch mit 9.000,00 DM valutierten Hypothek geklagt, ist es deshalb unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzulässig, den Streitwert auf den Nennbetrag der Hypothek (hier: 350.000,00 DM) festzusetzen.