Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. Sie ist auch rechtzeitig, da sie zwar nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten im Sinne den § 25 Abs. 2 Satz 3, 1. Alternative, Abs., 1 Satz 4 GKG, jedoch binnen Monatsfrist nach formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 3, 2. Alternative GKG).
In der Sache hat die Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, nur in dem erkannten Umfange Erfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.
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