KG - Beschluß vom 17.11.1977
22 W 3656/77
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1978, 107
JurBüro 1978, 427

Streitwert: Hinterlegung - Zustimmung zur Herausgabe - Berechtigung zur gemeinsamen Empfangnahme

KG, Beschluß vom 17.11.1977 - Aktenzeichen 22 W 3656/77

DRsp Nr. 2001/5457

Streitwert: Hinterlegung - Zustimmung zur Herausgabe - Berechtigung zur gemeinsamen Empfangnahme

1. Der Streitwert einer Klage auf Einwilligung In die Herausgabe einer hinterlegten Sache bestimmt sich nach deren Wert.2. Sind mehrere Personen nur gemeinsam berechtigt, eine verwahrte Sache wieder in Empfang zu nehmen, bestimmt sich der Streitwert nach den auf sie entfallenden Sachanteilen. Bei zwei nur gemeinsam zum Empfang Berechtigten beträgt dessen Wert jeweils die Hälfte des Gesamtwertes.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. Sie ist auch rechtzeitig, da sie zwar nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten im Sinne den § 25 Abs. 2 Satz 3, 1. Alternative, Abs., 1 Satz 4 GKG, jedoch binnen Monatsfrist nach formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 3, 2. Alternative GKG).

In der Sache hat die Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, nur in dem erkannten Umfange Erfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.