1. Auf Antrag der Klägerin war der Beklagte nach § 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären.
2. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung einer Kostentragungspflicht des Beklagte nach Rücknahme der Berufung durch diesen ist unzulässig und damit zu verwerfen.
Der Klägerin fehlt es für einen Kostenausspruch nach § 515 Abs. 3 ZPO an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Die Parteien haben sich, wie sich aus dem übereinstimmenden Parteivortrag und einer anwaltlich beglaubigten Abschrift eines schriftlichen Vergleichs ergibt, außergerichtlich nicht nur über die Hauptsache dieses Rechtsstreits, sondern auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angefallenen Kosten geeinigt (Ziffer 3 des Vergleichs: Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst"). Die Klägerin hat ausdrücklich zugesagt "keinen Kostenantrag" zu stellen.
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