OLG Thüringen - Beschluss vom 05.11.2001
5 U 667/00
Normen:
ZPO § 515 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 480
OLGReport-Jena 2002, 53
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1121/99

Streitwert: Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz bei Rücknahme des Rechtsmittels

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 5 U 667/00

DRsp Nr. 2003/6952

Streitwert: Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz bei Rücknahme des Rechtsmittels

Wird über eine Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz nicht entschieden, weil die Berufung zurückgenommen wurde, erhöht sich der Kostenstreitwert dieser Instanz nicht.

Normenkette:

ZPO § 515 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Auf Antrag der Klägerin war der Beklagte nach § 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären.

2. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung einer Kostentragungspflicht des Beklagte nach Rücknahme der Berufung durch diesen ist unzulässig und damit zu verwerfen.

Der Klägerin fehlt es für einen Kostenausspruch nach § 515 Abs. 3 ZPO an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Die Parteien haben sich, wie sich aus dem übereinstimmenden Parteivortrag und einer anwaltlich beglaubigten Abschrift eines schriftlichen Vergleichs ergibt, außergerichtlich nicht nur über die Hauptsache dieses Rechtsstreits, sondern auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angefallenen Kosten geeinigt (Ziffer 3 des Vergleichs: Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst"). Die Klägerin hat ausdrücklich zugesagt "keinen Kostenantrag" zu stellen.