LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.01.1996
7 Ta 1/96
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 23.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 41/95

Streitwert: Herausgabe einer Urkunde

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 1/96

DRsp Nr. 2001/9136

Streitwert: Herausgabe einer Urkunde

1. Bei der Herausgabe von Urkunden, deren Besitz nicht unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, ist der Wert der Urkunden nach 3 ZPO zu schätzen, wobei das Interesse des Klägers an der Herausgabe maßgeblich ist. 2. Der Streitwert des Klageanspruchs mindert sich nicht dadurch, dass die Verteidigung des Beklagten dahin geht, dass er nur gegen eine Gegenleistung zu leisten habe.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO). Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeschrift keinen Antrag enthält. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Abänderung jedenfalls in der Höhe erstrebt, bei der die Beschwerdesumme erreicht ist (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl., § 97 VIII, S. 494 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ebd. Rdn. 98).

Die Beschwerde ist auch begründet.