Die Beschwerde ist zulässig (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO). Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeschrift keinen Antrag enthält. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Abänderung jedenfalls in der Höhe erstrebt, bei der die Beschwerdesumme erreicht ist (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl., § 97 VIII, S. 494 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ebd. Rdn. 98).
Die Beschwerde ist auch begründet.
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