BGH - Beschluß vom 13.07.1993
III ZB 26/93
Normen:
BeurkG § 51 ; RPflEntlG Art. 1 Nr. 7, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1; ZPO §§ 3, 6, 511a Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 511a - Wertberechnung 11
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 28.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 8/93

Streitwert: Herausgabe - Urkunden - Notar

BGH, Beschluß vom 13.07.1993 - Aktenzeichen III ZB 26/93

DRsp Nr. 2001/5441

Streitwert: Herausgabe - Urkunden - Notar

Wird ein Notar zur Herausgabe von Urkundenausfertigungen verurteilt, richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes, wenn der Besitz der Urkunden nicht unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 3 ZPO. Danach hat das Berufungsgericht das Interesse des verurteilten Notars, die Urkunden nicht herausgeben zu müssen, nach freiem Ermessen festzusetzen.

Normenkette:

BeurkG § 51 ; RPflEntlG Art. 1 Nr. 7, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1; ZPO §§ 3, 6, 511a Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt die Herausgabe der Ausfertigungen zweier notarieller Urkunden, in denen ein Mandant des Beklagten der Klägerin im Zusammenhang mit einer familiären Auseinandersetzung die Übertragung von GmbH-Anteilen angeboten hatte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage allenfalls 500 DM (geschätzt nach § 3 ZPO), als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keine Erfolg.