I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt die Herausgabe der Ausfertigungen zweier notarieller Urkunden, in denen ein Mandant des Beklagten der Klägerin im Zusammenhang mit einer familiären Auseinandersetzung die Übertragung von GmbH-Anteilen angeboten hatte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage allenfalls 500 DM (geschätzt nach § 3 ZPO), als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keine Erfolg.
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