OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.07.1993
11 W 29/93
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
OLGR-Düsseldorf 1993, 266
OLGReport-Düsseldorf 1993, 266
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 385/92

Streitwert: Herausgabe - Sparbuch

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.07.1993 - Aktenzeichen 11 W 29/93

DRsp Nr. 2001/5503

Streitwert: Herausgabe - Sparbuch

Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe eines Sparbuchs bestimmt sich gemäß § 6 ZPO nach dem Wert der verbrieften Forderung. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Beklagte seine Verteidigung auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts beschränkt.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht nach dem Guthaben des Klägers auf dem Prämiensparkonto bemessen (§§ 12 Abs. 1 GKG, 6 ZPO). Ohne das herausverlangte Sparkassenbuch konnte der Kläger nicht über dieses Guthaben verfügen, so dass sein Interesse an der Herausgabe des Buches der Höhe des Guthabens entsprach.