Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht nach dem Guthaben des Klägers auf dem Prämiensparkonto bemessen (§§ 12 Abs. 1 GKG, 6 ZPO). Ohne das herausverlangte Sparkassenbuch konnte der Kläger nicht über dieses Guthaben verfügen, so dass sein Interesse an der Herausgabe des Buches der Höhe des Guthabens entsprach.
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