OLG Thüringen - Beschluß vom 24.08.1998
5 W 513/98
Normen:
ZPO §§ 5 6 ;
Fundstellen:
OLGR-Jena 1999, 100
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1186/97

Streitwert: Herausgabe - Schadensersatz - Anspruchshäufung

OLG Thüringen, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen 5 W 513/98

DRsp Nr. 2001/5538

Streitwert: Herausgabe - Schadensersatz - Anspruchshäufung

Bei einer Klage auf Herausgabe, Fristsetzung hierfür und eventuellen Schadensersatz richtet sich der Streitwert nach dem höheren der Werte der beiden Leistungsanträge. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt.

Normenkette:

ZPO §§ 5 6 ;

Gründe:

Mit Klage vom 03.07.1997 beantragte die Klägerin, die Beklagte zur Herausgabe eines PKW Mercedes Benz S 320 zu verurteilen, daneben der Beklagten eine Frist zur Herausgabe zu setzen sowie nach fruchtlosem Ablauf der Frist zum Schadensersatz von 60.000 DM Zug um Zug gegen Obertragung des Eigentums an dem PKW zur verurteilen.

Die Beklagte beantragte im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, den KFZ-Brief zu dem PKW der Marke PKW Mercedes Benz S 320 herauszugeben.

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Landgericht Meiningen am 16.07.1998 den Streitwert des Rechtsstreits auf 60.000 DM fest und führte zur Begründung aus, hinsichtlich der Klage- und Widerklageanträge liege wirtschaftliche Identität vor. Der Streitwert sei daher allein nach dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu beziffern, den die Klägerin mit 60.000 DM angegeben habe. Dieser Wert sei identisch mit dem erhobenen Schadensersatzanspruch.