KG - Beschluß vom 13.05.1996
8 W 2606/96
Normen:
GKG §§ 12 16 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
KGR 1996, 166
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 67 O 31/95

Streitwert: Herausgabe - Räumung - Miete

KG, Beschluß vom 13.05.1996 - Aktenzeichen 8 W 2606/96

DRsp Nr. 2001/5454

Streitwert: Herausgabe - Räumung - Miete

1. Stützt sich der Hauptantrag des Herausgabe- und Räumungsbegehrens des Klägers auf sein Eigentum, bestimmt sich der Streitwert nach dem Verkehrswert der herausverlangten Sache (§ 6 ZPO).2. Beruft sich der Beklagte auf das Bestehen eines Mietvertrages, bestimmt sich der Streitwert nach § 16 GKG.

Normenkette:

GKG §§ 12 16 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Streitwert gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 Satz 1 ZPO zu Recht auf 605.616,-- DM festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist § 16 Abs. 2 GKG nicht anwendbar. In Betracht kommt lediglich § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG. Denn Räumung allein wegen Beendigung eines Mietverhältnisses (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GKG) haben die Kläger nicht verlangt. Sie haben Räumung aber auch nicht - im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG - auch aus einem anderen Rechtsgrund begehrt, sondern den Herausgabeanspruch in erster Linie auf ihr Eigentum und erst hilfsweise auf die Beendigung eines möglicherweise zustande gekommenen Mietvertrages gestützt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Klageschrift und wird von den Klägern im Übrigen in ihrem Beschwerdevorbringen ausdrücklich wiederholt.