Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Streitwert gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 Satz 1 ZPO zu Recht auf 605.616,-- DM festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist § 16 Abs. 2 GKG nicht anwendbar. In Betracht kommt lediglich § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG. Denn Räumung allein wegen Beendigung eines Mietverhältnisses (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GKG) haben die Kläger nicht verlangt. Sie haben Räumung aber auch nicht - im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG - auch aus einem anderen Rechtsgrund begehrt, sondern den Herausgabeanspruch in erster Linie auf ihr Eigentum und erst hilfsweise auf die Beendigung eines möglicherweise zustande gekommenen Mietvertrages gestützt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Klageschrift und wird von den Klägern im Übrigen in ihrem Beschwerdevorbringen ausdrücklich wiederholt.
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