Die Antragstellerin begehrte mit Antrag auf einstweilige Verfügung die Herausgabe eines der Antragsgegnerin für 77.000,-- DM verkauften Pkw's Mercedes Benz 500 SEL an den Gerichtsvollzieher. Einen für den Restkaufpreis von 10.000,-- DM gegebenen Scheck hatte die Antragsgegnerin sperren lassen. Das Landgericht hat ohne Begründung den Streitwert auf 29.000,-- DM festgesetzt.
Die Beschwerde rügt, dass Streit lediglich über den zurückbehaltenen Betrag von 10.000,-- DM geherrscht habe. Folglich sei der Wert danach zu bemessen.
Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg.
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