OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.11.1983
8 W 46/83
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 94

Streitwert: Herausgabe - offener Restkaufpreis - einstweilige Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.11.1983 - Aktenzeichen 8 W 46/83

DRsp Nr. 2001/5517

Streitwert: Herausgabe - offener Restkaufpreis - einstweilige Verfügung

1. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Sache richtet sich nach deren Wert, nicht nur der des noch offenen Restkaufpreises.2. Es bleibt offen, ob das auch gilt, wenn nur ein Gegenrecht von im Verhältnis zur Klagforderung außerordentlich geringem Wert streitig ist.3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit einem Drittel des Werts der Leistungsklage angenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag auf einstweilige Verfügung die Herausgabe eines der Antragsgegnerin für 77.000,-- DM verkauften Pkw's Mercedes Benz 500 SEL an den Gerichtsvollzieher. Einen für den Restkaufpreis von 10.000,-- DM gegebenen Scheck hatte die Antragsgegnerin sperren lassen. Das Landgericht hat ohne Begründung den Streitwert auf 29.000,-- DM festgesetzt.

Die Beschwerde rügt, dass Streit lediglich über den zurückbehaltenen Betrag von 10.000,-- DM geherrscht habe. Folglich sei der Wert danach zu bemessen.

Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg.