OLG Koblenz - Beschluß vom 17.02.1983
11 W 68/83
Normen:
BGB §§ 273, 274 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1983, 916

Streitwert: Herausgabe - Leistung Zug-um-Zug

OLG Koblenz, Beschluß vom 17.02.1983 - Aktenzeichen 11 W 68/83

DRsp Nr. 2001/5548

Streitwert: Herausgabe - Leistung Zug-um-Zug

1. Bei einer Klage auf Zug-um-Zug-Leistung erfolgt die Bemessung des Streitwerts nach dem Wert der herausverlangten Sache, wobei das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht außer Betracht bleibt. 2. Dies gilt auch dann, wenn sich bereits aus der Klageschrift ergibt, daß nur die Gegenleistung Streitpunkt ist.

Normenkette:

BGB §§ 273, 274 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat nach Auflösung des Verlöbnisses mit dem Beklagten von ihm die Herausgabe einer Einbauküche, hilfsweise seine Verurteilung zur Zahlung von DM 14.377,58 nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung begehrt. Der Beklagte hat das Eigentum der Klägerin nicht bestritten, jedoch im Hinblick auf von ihm geltend gemachte Ersatzansprüche nach § 1298 BGB sich lediglich zur Herausgabe der Einbauküche Zug um Zug gegen Zahlung von DM 5.000,-- durch die Klägerin bereit erklärt.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 17.09.1982 antragsgemäß zur Herausgabe der Einbauküche verurteilt. Es hat den Streitwert gleichzeitig auf DM 14.377,58 festgesetzt. Den Beschwerden beider Parteien hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerden konnten keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat den Streitwert richtig auf DM 14.377,58 festgesetzt.