I.
Die Klägerin hat nach Auflösung des Verlöbnisses mit dem Beklagten von ihm die Herausgabe einer Einbauküche, hilfsweise seine Verurteilung zur Zahlung von DM 14.377,58 nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung begehrt. Der Beklagte hat das Eigentum der Klägerin nicht bestritten, jedoch im Hinblick auf von ihm geltend gemachte Ersatzansprüche nach § 1298 BGB sich lediglich zur Herausgabe der Einbauküche Zug um Zug gegen Zahlung von DM 5.000,-- durch die Klägerin bereit erklärt.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 17.09.1982 antragsgemäß zur Herausgabe der Einbauküche verurteilt. Es hat den Streitwert gleichzeitig auf DM 14.377,58 festgesetzt. Den Beschwerden beider Parteien hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerden konnten keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat den Streitwert richtig auf DM 14.377,58 festgesetzt.
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