BGH - Beschluß vom 12.06.1991
II ZR 65/91
Normen:
ZPO §§ 3, 6 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 6 - Herausgabeklage 1
BGHWarn 1991, 213
LM ZPO § 3 Nr. 77
MDR 1992, 83
NJW-RR 1991, 1210
WM 1991, 1656
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 27.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 110/90

Streitwert: Herausgabe - Goldbarren

BGH, Beschluß vom 12.06.1991 - Aktenzeichen II ZR 65/91

DRsp Nr. 2001/5443

Streitwert: Herausgabe - Goldbarren

Wird auf die Herausgabe von Goldbarren geklagt, bemißt sich der Streitwert nach dem an der Börse geltenden Ankaufskurs für Goldbarren zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 6 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu Händen eines Herrn H. zwei Goldbarren zu je 1000 g und einen Goldbarren zu 100 g herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Herausgabe an den Kläger zu bewirken ist. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat es auf 37.002 DM festgesetzt. Es hat dabei den Preis zugrunde gelegt, zu welchem der Kläger das Gold am Tag der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (11. Dezember 1990), an der Börse hätte verkaufen können.