OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19.09.1983 - Aktenzeichen W 3/83 (Baul)
DRsp Nr. 2001/5543
Streitwert: Grundstück - Umlegung
In Umlegungssachen ist der Gegenstandswert nach dem des eingeworfenen Grundstücks zu bemessen, wobei regelmäßig 20 % des Wertes der Einwurfsfläche anzusetzen sind.