OLG Karlsruhe - Beschluß vom 19.09.1983
W 2/83 (Baul)
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 202

Streitwert: Grundstück - Umlegung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19.09.1983 - Aktenzeichen W 2/83 (Baul)

DRsp Nr. 2001/5542

Streitwert: Grundstück - Umlegung

In Umlegungssachen richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert des eingeworfenen Grundstücks zu bemessen, wobei regelmäßig 20 % des Wertes der Einwurfsfläche als Gegenstandswert anzunehmen ist.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat in seinem Teilabhilfebeschluss (AS. 125) den Streitwert jedenfalls nicht zu gering festgesetzt.