Bestimmt bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Anwesens in Form der gemischten Schenkung der Ertragswert des Anwesens nach materiellem Recht das Verhältnis zwischen Geschenk und Gegenleistung, so ist, wenn die Schenkung widerrufen und auf Rückgabe des Anwesens geklagt wird, der Ertragswert des Anwesens auch für den Streitwert der Klage maßgeblich.