LG Bochum - Beschluß vom 10.03.1994
7 T 12/94
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 368

Streitwert: Grundstück - Räumung - Klage durch Nießbrauchsberechtigten

LG Bochum, Beschluß vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 7 T 12/94

DRsp Nr. 2001/5597

Streitwert: Grundstück - Räumung - Klage durch Nießbrauchsberechtigten

Der Streitwert für die ein Grundstück treffende dingliche Klage ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger als Nießbrauchsinhaber und Inhaber einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe des von beiden Parteien genutzten Einfamilienhauses ... . Das Verfahren endete mit einem Vergleich, wobei der Streitwert für den Vergleich auf 150.000 DM festgesetzt worden ist.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Amtsrichter den Streitwert für den Klageantrag in Anlehnung an §§ 3 ZPO, 16 GKG auf 9.000 DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese die Auffassung vertreten, der Verkehrswert des Hausgrundstückes sei für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Das gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 9 BRAGO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führte zur Abänderung der angefochtenen Wertfestsetzung.