OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.04.1997
16 W 13/97
Normen:
GKG § 12 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
OLGR-Frankfurt 1998, 156
OLGReport-Frankfurt 1998, 156
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 169/96

Streitwert: Grundstück - Herausgabe

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.04.1997 - Aktenzeichen 16 W 13/97

DRsp Nr. 2001/5514

Streitwert: Grundstück - Herausgabe

1. Der Gebührenstreitwert der Klage auf Herausgabe einer Sache bemißt sich nach dem objektiven Verkehrswert derselben bei Einreichung der Klage, nicht nach der subjektiven Einschätzung der Parteien. Maßgebend ist dabei der Betrag, der sich erzielen ließe, wenn die Sache veräußertwürde.2. Dies ist ebenso der Fall beim Einwand der Leihe als schuldrechtlicher Nutzungsberechtigung wie beim Streit über die Berechtigung des unmittelbaren Besitzers zur Sachnutzung aus - angeblichem - abgeleitetem, der mietvertraglichen Nutzung vergleichbarem Recht.

Normenkette:

GKG § 12 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Streitwert für die Klage, mit der Herausgabe einer Holzrückemaschine verlangt wurde, auf 20.000,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der eine Herabsetzung des Streitwertes auf "allenfalls 100,-- DM" begehrt wird.

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat zum überwiegenden Teil Erfolg.