Das Landgericht hat den Streitwert für die Klage, mit der Herausgabe einer Holzrückemaschine verlangt wurde, auf 20.000,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der eine Herabsetzung des Streitwertes auf "allenfalls 100,-- DM" begehrt wird.
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
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