Die aus eigenem Recht des Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Mindestwert der Beschwer von über l00 DM erreicht sowie die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde, eingehalten (§§ 9 Abs. 2 Satz 1; 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 BRAGO). Die Beschwerde hat aber nur teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat mit der Klage neben einem Betrag von 4.800 DM für Nutzungsentschädigung vom Beklagten, ihrem damals getrennt lebenden, inzwischen geschiedenen Ehemann, Räumung und Herausgabe des ihr allein gehörenden und von ihm bewohnten Hauses in verlangt.
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