OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.02.1981
22 W 30/80
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1981, 759
MDR 1981, 589

Streitwert: Grundstück - Herausgabe - Wertermittlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.02.1981 - Aktenzeichen 22 W 30/80

DRsp Nr. 2001/5520

Streitwert: Grundstück - Herausgabe - Wertermittlung

1. Das Verlangen auf Herausgabe eines Grundstücks läßt sich nicht nach einem starren Schema, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Falles bewerten.2. Bei der Wertermittlung eines Grundstücks, das der Eigentümer bei unbestrittener Eigentümerstellung von einem Störer herausverlangt, sind - anders als im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts oder eines Streits um die Auflassung - die auf dem Grundstück ruhenden Lasten vom Verkehrswert abzuziehen.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die aus eigenem Recht des Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Mindestwert der Beschwer von über l00 DM erreicht sowie die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde, eingehalten (§§ 9 Abs. 2 Satz 1; 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 BRAGO). Die Beschwerde hat aber nur teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat mit der Klage neben einem Betrag von 4.800 DM für Nutzungsentschädigung vom Beklagten, ihrem damals getrennt lebenden, inzwischen geschiedenen Ehemann, Räumung und Herausgabe des ihr allein gehörenden und von ihm bewohnten Hauses in verlangt.