1. Der Streitwert berechnet sich bei einer Klage auf Räumung eines vermieteten Grundstücks nach § 16GKG.2. Richtet sich der weitere Klageantrag auf Herausgabe eines weiteren Grundstücks, über das nach dem Vorbringen keiner Partei ein Miet- oder Pachtverhältnis besteht, ist der Streitwert hierfür nach § 6ZPO zu berechnen.