OLG Köln - Beschluß vom 25.01.1999
22 W 52/98
Normen:
BGB § 985 ; GKG § 12 Abs. 1, § 16 ; HausratsVO § 21 Abs. 3 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 637
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 210/98

Streitwert: Grundstück - Herausgabe - Ehegatten - HausratsVO

OLG Köln, Beschluß vom 25.01.1999 - Aktenzeichen 22 W 52/98

DRsp Nr. 2001/5550

Streitwert: Grundstück - Herausgabe - Ehegatten - HausratsVO

Der Streitwert einer Klage gegen den geschiedenen Ehegatten auf Herausgabe des Hausgrundstücks, in dem sich früher die Ehewohnung befand, richtet sich nicht nach dem Verkehrswert, sondern bemißt sich analog § 16 GKG, § 21 Abs. 3 HausratsVO nach dem Jahresnutzungswert.

Normenkette:

BGB § 985 ; GKG § 12 Abs. 1, § 16 ; HausratsVO § 21 Abs. 3 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Wert einer Klage gegen den Ehegatten auf Räumung und Herausgabe des Hauses des in Scheidung lebenden Klägers ist nicht gemäß § 6 ZPO nach dem Sachwert, sondern in jedenfalls entsprechender - Anwendung der §§ 16 GKG, 21 Abs. 3 HausratsVO nach dem einjährigen Nutzungswert zu bestimmen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 2404; LG Frankenthal, Rpfleger 1970, 363 f.) . Die genannten Bestimmungen lassen nämlich erkennen, daß der Gesetzgeber aus sozialen Gründen die typischen Rechtsstreitigkeiten des täglichen Lebens über die Benutzung einer Wohnung begünstigen will, weil der Streit im Kern nur um ein bloßes Nutzungsrecht geht. Zu diesen typischen Rechtsstreitigkeiten des täglichen Lebens um ein Nutzungsrecht gehört auch die Klage eines geschiedenen Ehegatten auf Räumung des Hauses.