Die Beschwerde ist unbegründet. Der Wert einer Klage gegen den Ehegatten auf Räumung und Herausgabe des Hauses des in Scheidung lebenden Klägers ist nicht gemäß § 6 ZPO nach dem Sachwert, sondern in jedenfalls entsprechender - Anwendung der §§ 16 GKG, 21 Abs. 3
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