Die Klägerin hatte Klage auf Zahlung von 2.001,70 DM und auf Herausgabe eines Hausgrundstücks erhoben; die Herausgabe sollte Zug um Zug gegen Zahlung von 17.628,84 DM erfolgen. Die Beklagte hatte im Wege der Widerklage begehrt, die Klägerin zum Abschluss eines Kaufvertrages über das fragliche Grundstück, hilfsweise zur Auflassung zu verurteilen. Dabei ist die Beklagte von einem Kaufpreis von rechnerisch 123.857,89 DM, abzüglich einer angemessenen Minderung, ausgegangen. Das Grundstück soll in Höhe von 80.000,-- DM belastet sein.
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