OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.10.1980
7 W 35/80
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1980, 502

Streitwert: Grundstück - Feststellung der Berechtigung, den Restkaufpreis einzubehalten - Feststellung der Nichtberechtigung, Auflassung und Eintragung zu verweigern

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.10.1980 - Aktenzeichen 7 W 35/80

DRsp Nr. 2001/5545

Streitwert: Grundstück - Feststellung der Berechtigung, den Restkaufpreis einzubehalten - Feststellung der Nichtberechtigung, Auflassung und Eintragung zu verweigern

Erhebt der Grundstückskäufer Klage auf Feststellung über seine Berechtigung zur Einbehaltung eines Restkaufpreises bzw. die Nichtberechtigung des Verkäufers, wegen des einbehaltenen Betrages die Auflassung und Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch zu verweigern, bemißt sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20%.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Von Klägerseite war beantragt festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, 5.000,-- DM Restkaufpreis einzubehalten, und die Beklagte nicht berechtigt ist, wegen dieses Betrages die Auflassung und Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch für das zu einem Kaufpreis von 298.000,-- DM erworbene Grundstück zu verweigern.

Las Landgericht hat den Streitwert für diesen Klagantrag nach dem Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % auf 238.400 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde, die keinen Erfolg hat.