Der Streitwert für die Klage des Grundstückseigentümers auf Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfallanspruch: § 2 Nr. 4 ErbbauVO) als eines grundstücksgleichen Rechts ist entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert des Erbbaurechtsgrundstücks zu bemessen. Dabei ist von dem objektiven Verkehrswert des Erbbaurechts auszugehen. Diesen Wert hat der Sachverständige im Berufungsverfahren bedenkenfrei mit 825.000 DM ermittelt.
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