BGH - Beschluß vom 11.12.1981
V ZR 49/81
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1982, 697
ZIP 1982, 221

Streitwert: Grundstück - Erbbaurecht - Heimfall - Rückübertragung

BGH, Beschluß vom 11.12.1981 - Aktenzeichen V ZR 49/81

DRsp Nr. 2001/5450

Streitwert: Grundstück - Erbbaurecht - Heimfall - Rückübertragung

Der Streitwert für die Klage auf Rückübertragung eines Erbbaurechts (Heimfallanspruch) bemißt sich nach dem Verkehrswert des Erbbaurechts. Bestehen bleibende Grundpfandrechte sind nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Der Streitwert für die Klage des Grundstückseigentümers auf Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfallanspruch: § 2 Nr. 4 ErbbauVO) als eines grundstücksgleichen Rechts ist entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert des Erbbaurechtsgrundstücks zu bemessen. Dabei ist von dem objektiven Verkehrswert des Erbbaurechts auszugehen. Diesen Wert hat der Sachverständige im Berufungsverfahren bedenkenfrei mit 825.000 DM ermittelt.