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1993
Sonstige
OLG
OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.03.1993
22 W 1/93
Normen:
BRAGO
§
9
Abs.
2
Satz 1;
GKG
§
12
Abs.
1
, §
25
Abs.
2
Satz 1;
ZPO
§
6
;
Fundstellen:
OLGR-Düsseldorf 1993, 348
OLGReport-Düsseldorf 1993, 348
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen
3 O 280/92
Streitwert: Grundstück - Eigentumsumschreibung - Gegenleistung
OLG Düsseldorf,
Beschluß
vom 16.03.1993
- Aktenzeichen 22 W 1/93
DRsp Nr. 2001/5505
Streitwert: Grundstück - Eigentumsumschreibung - Gegenleistung
Hängt die begehrte Eigentumsumschreibung nur noch von der ausstehenden restlichen Teilgegenleistung ab, so ist deren Höhe und nicht der volle Grundstückswert für die Bemessung des Gebührenstreitwerts maßgebend.
Normenkette:
BRAGO
§
9
Abs.
2
Satz 1;
GKG
§
12
Abs.
1
, §
25
Abs.
2
Satz 1;
ZPO
§
6
;
Vorinstanz: LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen
3 O 280/92
Fundstellen
OLGR-Düsseldorf 1993, 348
OLGReport-Düsseldorf 1993, 348
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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