OLG Celle, Beschluß vom 29.04.1983 - Aktenzeichen 14 U 15/83
DRsp Nr. 2001/5491
Streitwert: Grundstück - Auflassung
Der Streitwert für Auflassungsklagen richtet sich nur dann nach § 6ZPO, wenn auch der Besitz herausverlangt wird; anderenfalls ist gemäß § 3ZPO nur der wirkliche Streitpunkt der Parteien zu bewerten, also die Vorleistung oder die einredeweise geltend gemachte Gegenleistung.