OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.07.1993
9 W 53/93
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 496
OLGR-Düsseldorf 1993, 266
OLGReport-Düsseldorf 1993, 266
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 199/92

Streitwert: Grundstück - Auflassung - Hypothek - Löschungsklage

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.07.1993 - Aktenzeichen 9 W 53/93

DRsp Nr. 2001/5504

Streitwert: Grundstück - Auflassung - Hypothek - Löschungsklage

1. Bei einer Klage auf Auflassung und Bewirken der Löschung der auf dem Grundbesitz ruhenden Belastungen bemißt sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes, § 6 ZPO; eine Zusammenrechnung der Werte der beiden Anträge findet nicht statt.2. Der Antrag auf Feststellung, daß sich der Beklagte in Annahmeverzug hinsichtlich der vom Kläger geschuldeten (Gegen-)Leistung befinde, ist in der Regel mit einem Bruchteil von 1 % des Wertes des Antrags zu bewerten, dessen Vollstreckung durch die erstrebte Feststellung erleichtert werden soll.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Klägerin hat die Beklagte auf Erfüllung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch genommen und von ihr die Übereignung des Grundbesitzes und die Herbeiführung der Löschung der auf dem Kaufobjekt lastenden Grundpfandrechte (zwei Grundschulden über 600.000,-- DM und 150.000,-- DM) verlangt. Den außerdem angekündigten Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde, hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Bewilligung der Löschung der für die Klägerin zu Lasten des Kaufobjektes eingetragenen Auflassungsvormerkung zu verurteilen.