Bei der Streitwertfestsetzung ist zunächst von einem Wert der Grundstücke von 2.500.000,-- DM auszugehen. Diesen Wert hat der Antragsteller als Kläger in der Hauptsache selbst angegeben. Seine Behauptungen in Erwiderung der Beschwerde lassen einen anderen Wert nicht sicher erkennen.
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