Der Streitwert einer Auflassungsklage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die mit der herrschenden Auffassung übereinstimmt (vgl. u.a. OLG Stuttgart, NJW 1975, 394; OLG Celle, JurBüro 1978, 427, Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 15 zu § 6) auch dann in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO mit dem Verkehrswert des Grundstücks anzusetzen, wenn die beklagte Partei die Auflassung nur wegen einer - unter Umständen geringfügigen - Gegenforderung verweigert. Für die Bemessung des Streitwerts kommt es nur auf den Klageanspruch, nicht aber auf die Art und den Umfang der Einwendungen der beklagten Partei an. Unerheblich ist infolgedessen die weitere Frage, wie es zu würdigen sein würde, dass die Beklagte im vorliegenden Fall wegen ihrer Gegenforderung nicht ein Zurückbehaltungsrecht ausübt, sondern mit Rücksicht auf Ziffer V. 1 des Kaufvertrages die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs bestritten hat.
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