OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.08.1982
3 W 36/82
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 528

Streitwert: Grundstück - Auflassung - Gegenforderung

OLG Stuttgart, Beschluß vom 13.08.1982 - Aktenzeichen 3 W 36/82

DRsp Nr. 2001/5591

Streitwert: Grundstück - Auflassung - Gegenforderung

Der Streitwert einer Auflassungsklage entspricht auch dann dem Verkehrswert des Grundstücks, wenn die Auflassung nur wegen einer - unter Umständen geringfügigen - Gegenforderung verweigert wird.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Der Streitwert einer Auflassungsklage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die mit der herrschenden Auffassung übereinstimmt (vgl. u.a. OLG Stuttgart, NJW 1975, 394; OLG Celle, JurBüro 1978, 427, Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 15 zu § 6) auch dann in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO mit dem Verkehrswert des Grundstücks anzusetzen, wenn die beklagte Partei die Auflassung nur wegen einer - unter Umständen geringfügigen - Gegenforderung verweigert. Für die Bemessung des Streitwerts kommt es nur auf den Klageanspruch, nicht aber auf die Art und den Umfang der Einwendungen der beklagten Partei an. Unerheblich ist infolgedessen die weitere Frage, wie es zu würdigen sein würde, dass die Beklagte im vorliegenden Fall wegen ihrer Gegenforderung nicht ein Zurückbehaltungsrecht ausübt, sondern mit Rücksicht auf Ziffer V. 1 des Kaufvertrages die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs bestritten hat.