Der Kläger zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 gemeinsam haben von den beklagten jeweils zum Preis von 176.300,00 DM den 2.531/100.000 Miteigentumsanteil am Grundstück der Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... durch notarielle Vereinbarung gekauft. Mit der in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.1997 (Bl. 93 d.A.) zurückgenommenen Klage haben die Kläger jeweils die Auflassung über die näher im Klageantrag (Bl. 2 d.A.) bezeichneten eingetragenen Miteigentumsanteile begehrt, wobei für den Kläger zu 1 ein Restkaufpreis über 28.536,50 DM und für die Kläger zu 2 und 3 ein Restkaufpreis i.H.v. 9.696,50 DM zur Zahlung an die Beklagten noch offen stand.
Das Landgericht Gera hat durch den angefochtenen Beschluss vom 26.02.1998 (Az: 8 O 548/97) den Streitwert auf 352.600,00 DM festgesetzt.
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